Motorrad Führerschein – Klasse AM

Enthaltene Klassen:

Mindestalter:

keine

18 Jahre

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

 

 

Motorrad Führerschein – Klasse A1

Enthaltene Klassen:

Mindestalter:

A1, AM

16 Jahre

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11kW (Leichtkrafträder)

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit maximaler durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden.

 

 

Motorrad Führerschein – Klasse A2

Enthaltene Klassen:

Mindestalter:

A1, AM

18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

 

 

Motorrad Führerschein – Klasse A (direkt)

Enthaltene Klassen:

Mindestalter:

A1, AM

24 Jahre

Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

B196 | Erweiterung Schlüsselzahl 196 für die Führerscheinklasse B

Autofahrerinnen und Autofahrern wird durch die kürzliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung der Zugang zu Leichtkrafträdern der Klasse A1 ermöglicht. Alle die fünf Jahre im Besitz eines Pkw-Führerscheins sind und das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben, können durch insgesamt 18 Ausbildungstunden à 45 Minuten die Erweiterung (Schlüsselzahl 196) bekommen.

Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 fahren
Krafträdern mit Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen)
Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)

Voraussetzung für B196
Mindestalter 25 Jahre
5 Jahre im Besitz des Autoführerscheins (Klasse B)
Theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule

Ausbildung für B196 (gesetzliche Voraussetzungen)
Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht jeweils 90 Minuten
Praxis: 5x Motorradfahrstunde jeweils 90 Minuten
Prüfung: Keine Theorie- oder Praxisprüfung

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